Allgemeine Geschäftsbedingungen:

 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Ingenieur- und Sachverständigenbüro Fischer (ISB- Fischer genannt)

1. Allgemeines

1.1 Gegenstand des ISB- Fischer ist die Durchführung von Zertifizierungs-, Prüf- und Überwachungsaufgaben im Zusammenhang mit technischen Anlagen und Arbeitsmitteln.

1.2 Es gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des ISB- Fischer. Die Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht.

1.3 Mögliche Nebenabreden, Zusagen und sonstige Erklärungen jedweder Art sind für uns nur dann bindend, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Bei laufender Geschäftsbeziehung gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für etwaige Folgeaufträge.

4 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Ziff. 2 bis Ziff. 10 gelten für Leistungen des ISB- Fischer gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Für Leistungen gegenüber Auftraggebern, die nicht zu diesem Personenkreis gehören (Nicht-Kaufleute), gelten diese Bedingungen nach Maßgabe von Ziff. 11.

2. Angebote

2.1 Angebote des ISB sind - soweit nichts anderes mitgeteilt wird - bis zum Zugang der Annahme unverbindlich.

2.2 Ein Auftrag gilt erst dann als von dem ISB- Fischer angenommen, wenn dieses ihn schriftlich bestätigt hat.

2.3 Das ISB übernimmt mit Ankündigung von Terminen fällig werdender Prüfungen nicht die rechtlich den Betreibern obliegende Verantwortung für die Einhaltung der Prüftermine.

3. Auftragsdurchführung

3.1 Die von dem ISB- Fischer angenommenen Aufträge werden durchgeführt nach den anerkannten Regeln der Technik sowie unter Beachtung der geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften zum Zeitpunkt der Auftragsannahme und in der bei dem ISB- Fischer üblichen Handhabung.

3.2 Das ISB- Fischer übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der Sicherheitsregeln, -vorschriften und -programme, die den Prüfungen zugrunde liegen, es sei denn, jene Regeln und Vorschriften sind selbst Gegenstand des Prüfauftrages.

3.3 Das ISB- Fischer trägt keine Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit und das Funktionieren der auf technische Sicherheit überprüften Objekte, sofern dies nicht ausdrücklich Auftragsinhalt ist. Insbesondere werden Konstruktion, Werkstoffauswahl und Bau von Anlagen einer Prüfung nur unterzogen, wenn ein Auftrag sich speziell auf derartige Leistungen richtet.

3.4 Der Auftraggeber hat dem ISB- Fischer rechtzeitig alle erforderlichen Unterlagen, wie Zeichnungen, Pläne, Berechnungen und Bescheinigungen vorzulegen, für die benötigten Genehmigungen und Freigaben zu sorgen, jederzeit auftragsbezogene Auskünfte zu erteilen und vor Beginn der Prüfungen die notwendigen Prüfungsvorbereitungen zu treffen, d. h. vor allem die Prüfobjekte zugänglich zu machen. Kommt der Auftraggeber diesen Pflichten trotz Fristsetzung mit Kündigungsandrohung durch das ISB nicht nach, so ist der Vertrag mit Fristablauf aufgehoben.

3.5 Von schriftlichen Unterlagen, die dem ISB- Fischer vorzulegen und die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, dürfen Kopien zu den Akten des ISB genommen werden.

3.6 Das ISB speichert für eigene Zwecke Daten des Geschäftsverkehrs mit dem Auftraggeber in einer Datenverarbeitungsanlage.

3.7 Die Prüfer des ISB- Fischer dürfen Geschäfts- und Betriebsverhältnisse, die ihnen bei der Ausübung der Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, nicht unbefugt Dritten gegenüber offenbaren oder verwenden.

3.8 Das ISB- Fischer hat das Recht, ihre Leistungen durch einen von ihr sorgfältig ausgesuchten und ihr geeignet erscheinenden Unterauftragnehmer durchführen zu lassen.

3.9 An den von ihr erstellten Gutachten, Prüfberichten, Berechnungen, Zertifikaten usw. behält sich das ISB das Urheberrecht vor, es sei denn, es wird etwas anderes vereinbart.

4. Auftragsumfang

4.1 Art und Umfang der von dem ISB- Fischer zu erbringenden Leistungen sind vom Auftraggeber bei der Erteilung des Auftrages schriftlich und klar definiert aufzugeben und von dem ISB in der Auftragsbestätigung verbindlich zu fixieren. Mündliche Nebenabreden ohne schriftliche Bestätigung sind rechtsunwirksam.

4.2 Hilfsleistungen von Auftraggebern oder Dritten, die üblich sind, müssen dem ISB zur Verfügung gestellt werden, ohne dass sie schriftlich vereinbart sind. Bei Hilfsleistungen hat der Auftraggeber die geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften zu beachten.

5. Auftragsfristen/-termine

5.1 Auftragsfristen oder -termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als solche vereinbart sind (Ausnahme Ziff. 11.2).

5.2 Verbindlich festgelegte Fristen beginnen mit der vollen Übereinstimmung der Vertragspartner in allen Teilen und über alle Bedingungen der Leistungen und enden mit der Bereitstellung der Leistungen durch das ISB- Fischer.

5.3 Verbindlich festgelegte Fristen/Termine gelten nur, wenn alle Pflichten aus Ziff. 3.4 rechtzeitig erfüllt werden.

5.4 Schadenersatz wegen Leistungsverzug oder zu vertretender Unmöglichkeit schuldet das ISB nur, wenn Verschulden nach Maßgabe von Ziff. 6.4 vorliegt.

6. Gewährleistung

6.1 Unsere Gewährleistung erstreckt sich lediglich auf die Leistungen, die Gegenstand des Auftrages sind.

6.2 Bei begründeten Beanstandungen von Umfang und Qualität der Leistungen ist das ISB- Fischer unbeschadet einer etwaigen Schadenersatzpflicht wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften - nur zur Nachlieferung bzw. Ersatzlieferung oder zu mindestens zweimaliger Nachbesserung innerhalb angemessener Fristen , berechtigt und verpflichtet. Schlagen die Maßnahmen fehl, hat der Käufer das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

6.3 Etwaige Beanstandungen müssen dem ISB- Fischer gegenüber unverzüglich nach Feststellung der Mängel, spätestens 7 Tage nach Auslieferung des Gutachtens, Prüfberichtes, Prüfergebnisses o. ä. schriftlich geltend gemacht werden. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung - jedoch innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist - geltend zu machen.

6.4 Das ISB- Fischer haftet vertraglich und außervertraglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; für Folgeschäden und reine Vermögensschäden wird jedoch nur gehaftet, wenn diese durch unsere gesetzlichen Vertreter verursacht sind. Eine verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

7. Haftung

Sofern das ISB- Fischer wegen Leistungsstörungen, insbesondere nach Ziff. 5 und Ziff. 6 schadenersatzpflichtig ist, gilt für die Haftung des ISB folgendes:

7.1 Das ISB- Fischer hat eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 2,0 Mio. EURO für Personenschäden und 300.000,00 EURO für Sach- und Vermögensschäden. Die pauschale Versicherung für Personen- und Sachschäden gilt für jeden Einzelfall bei mindestens zweifacher Maximierung im Versicherungsjahr.

7.2 Höhere als vorstehende Beträge können auf Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers vereinbart werden, sofern eine entsprechende Rückdeckung des ISB- Fischer bei ihrem Haftpflichtversicherer möglich ist.

7.3 Die Haftungsbegrenzung gilt auch für alle sonstigen Ansprüche des Auftraggebers gegenüber dem ISB, gleichgültig, aus welchem Rechtsgrund sie entstanden sind.

7.4 Die Haftungsbegrenzungen gelten auch für etwaige direkte Ersatzansprüche gegenüber den Prüfern des ISB.

8. Entgelte

8.1 Das ISB- Fischer arbeitet nach dem Kostendeckungsprinzip, Kostenänderungen, insbesondere Personalkostenerhöhungen, bedingen daher eine Anpassung der Entgelte.

8.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, kommen die jeweils gültigen Entgelte der Entgeltordnung vom ISB zur Anwendung.

8.3 Für Leistungen, die nach festen Entgelten abzurechnen sind, gelten jeweils diejenigen Entgelte, die laut Entgeltordnung des ISB zum Zeitpunkt der Leistungsbeendigung maßgebend sind.

8.4 Für Leistungen, die nach Zeitaufwand abzurechnen sind, kommen diejenigen Stundensätze zur Anwendung, die jeweils zum Zeitpunkt des Stundenanfalls Gültigkeit haben.

8.5 Sofern ausdrücklich und schriftlich „Festpreise“ vereinbart sind, gelten diese unabhängig vom Zeitpunkt der Leistungserbringung.

8.6 Bei vereinbarten Vorauszahlungen der Leistungen gelten die Entgelte, die laut Entgeltordnung zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs maßgebend sind.

8.7 Nach dem Auftrag zulässige Fremdleistungen werden voll weiterberechnet und mit einem Verwaltungskostenaufschlag bis zu 15 % versehen.

8.8 Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird in ihrer jeweils gültigen Höhe in den Rechnungen gesondert ausgewiesen und zusätzlich zu den Entgelten erhoben.

9. Zahlungsbedingungen

9.1 Rechnungsbeanstandungen sind innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erhalt der Rechnung dem ISB schriftlich und begründet mitzuteilen. Ansonsten gilt die Rechnung als anerkannt. Das ISB- Fischer verpflichtet sich, den Auftraggeber bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung des Verstreichenlassens der Frist besonders hinzuweisen.

9.2 Zahlungen sind umgehend nach Zugang der Rechnung ohne Abzug unter Angabe der jeweiligen Rechnungs- und Kundennummer zu überweisen.

9.3 Mit Gegenansprüchen aufzurechnen sowie Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers geltend zu machen, ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen.

9.4 Werden Anmahnungen von Zahlungen erforderlich, zahlt der Auftraggeber die in Rechnung gestellten Mahnkosten. Dies gilt nicht für die erste verzugsauslösende Mahnung.

10. Sonstiges

10.1 Die Vertragsverhältnisse unterliegen deutschem Recht.

10.2 Gerichtsstand für beide Teile ist Meiningen. Erfüllungsort ist ebenfalls Meiningen. Das ISB ist berechtigt, den Auftraggeber auch bei dem für seinen Geschäfts- bzw. Wohnsitz zuständigen Gericht zu verklagen.

11. Mitwirkung Dritter

Das Büro oder die für das ISB- Fischer tätigen Umweltgutachter/Sachverständigen haben für viele Bereiche Zulassung zur Auftragsausführung. Für Gewerke, für die das Büro oder die für das ISB- Fischer tätigen Umweltgutachter/Sachverständigen allein nicht zugelassen sind, beauftragt ISB- Fischer im Wege der so genannten Fallkooperation Drittbeauftragte in Form von Einzelpersonen oder Organisationen, die über die jeweilige Zulassung verfügen. Sie schließen entweder einen eigenen Vertrag mit dem Auftraggeber bzw. sind in den Vertrag der ISB- Fischer in die Auditierung einbezogen.

12. Bedingungen gegenüber Nicht-Kaufleuten

Zählen Auftraggeber nicht zu dem in § 24 AGB-Gesetz genannten Personenkreis, so gelten die vorstehenden Bedingungen mit folgenden Änderungen:

12.1 Ein Auftrag kann von dem ISB - Fischer entgegen Ziff. 2.2 - auch ohne schriftliche Bestätigung angenommen werden.

12.2 Genannte Auftragsfristen oder -termine nach Ziff. 5.1 sind immer verbindlich.

12.3 An die Stelle der Anzeigenfristen in Ziff. 6.3 treten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.

12.4 An die Stelle der Haftungsobergrenzen in Ziff. 7.1 treten die gesetzlichen Haftungsobergrenzen.

12.5 Ziff. 8.1 gilt nur für Dauerschuldverhältnisse und Verträge, die auf Leistungen gerichtet sind, die in mehr als vier Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden sollen.

13. Unabhängigkeit der Umweltgutachter/Sachverständigen
Für das ISB- Fischer sind unabhängige Umweltgutachter/Sachverständige tätig. Als Umweltgutachter/Sachverständige erteilen wir einem Auftraggeber dann eine Konformitätserklärung in Form einer Gültigkeitserklärung, Bescheinigung, Zertifikat, Verifizierung, Testat oder erstellen Gutachten, wenn wir als unabhängige Umweltgutachter/Sachverständigen feststellen können, dass die Organisation oder das Managementsystem oder der sonstige jeweilige Begutachtungsgegenstand die entsprechenden Anforderungen erfüllt, nachdem es begutachtet/geprüft worden ist. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Konformitätserklärung. Sofern die Voraussetzungen vorliegen, wird der unabhängige Umweltgutachter eine Konformitätserklärung ausstellen. Wegen der Unabhängigkeit des Umweltgutachter/Sachverständigen von ist ein Rechtsanspruch darauf nicht gegeben. Sofern der Auftraggeber nicht alle erforderlichen Informationen an die Umweltgutachter/Sachverständigen erteilt, seien sie in geforderter schriftlicher, mündlicher oder elektronischer Form und / oder wenn der Auftraggeber die Informationen nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt, haben die Umweltgutachter/Sachverständigen einen Ablehnungsgrund, die Konformitätserklärung zu erteilen. Der Begriff "Zertifikat" ist gesetzlich nicht definiert, es handelt sich jeweils im Einzelfall um eine Erklärung, die im einen Fall Zertifikat, im anderen auch Testat, Konformitätserklärung, Bescheinigung, Prüfbericht, Gültigkeitserklärung, Validierung, Verifizierung, Gutachten oder ähnlich heißen kann. Die Einzelheiten ergeben sich in der Regel aus dem Vertrag, den mit dem Auftraggeber abschließt.

Hier finden Sie uns!

ISB Ingenieur- und Sachverständigenbüro Fischer

 

Sachsenstraße 4

98617 Meiningen

 

T: 03693 5058741

F: 03222 7674318

E: info@isb-fischer.de

 

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