SEVESO III Richtlinie - neue Störfallverordnung

 

 

Die SEVESO-III-Richtlinie (Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen) ist bereits seit August 2012 in Kraft und war eigentlich bis zum 31.05.2015 in nationales Recht umzusetzen. Erfolgt ist diese Umsetzung nun durch

 

  • das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG" sowie mit
  • die „Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG".

 

Das Umsetzungsgesetz wurde am 6. Dezember im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 07.12.2016 in Kraft getreten. Es enthält u.a. Anpassungen des Bundes-Immissionsschutz-gesetzes, Umweltverträglichkeitsgesetzes und Umweltrechtbehelfsgesetzes an europäische Vorgaben.

Mit der Umsetzungsverordnung traten am 14.01.2017 insbesondere Änderungen der 12. BImSchV (Störfall-Verordnung) in Kraft. Mit diesen Änderungen sind auch für betroffene Biogasanlagen relevante Neuerungen verbunden. Aufgrund der verspäteten Umsetzung gibt es nicht für alle diese Neuerungen eine Übergangsfrist - z.B. gelten die Maßgaben zur Information der Öffentlichkeit ab sofort.

Die bisherigen Gespräche mit den Ländern haben deutlich gemacht, dass bezüglich der Umsetzung der im Folgenden beschriebenen Maßgaben noch viele Detailfragen ungeklärt sind. Weder beim Thema Informationspflicht der Öffentlichkeit, noch bei der konkreten Verfahrensgestaltung zeichnet sich ein bundeseinheitlicher Vollzug ab.

 

Wie bisher hat der Betreiber nach § 8, 12. BImSchV vor Inbetriebnahme ein Störfallkonzept schriftlich auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Der Betreiber hat die Umsetzung des Konzeptes durch angemessene Mittel und Strukturen sowie durch ein Sicherheitsmanagementsystem (SMS) nach Anhang III sicherzustellen. In Anhang III wurden diverse Ergänzungen vorgenommen - insbesondere bei den Punkten „Organisation und Personal", „Überwachung des Betriebs" und „Überwachung der Leistungsfähigkeit des SMS".

Neu ist auch, dass das Störfallkonzept sowie das Sicherheitsmanagementsystem unverzüglich nach einem „Ereignis" im Sinne von Anhang VI Teil 1, mindestens jedoch alle 5 Jahre nach Erstellung bzw. Änderung - auch ohne Anlass - zu überprüfen und (soweit erforderlich) zu aktualisieren sind. Bisher war diese Überprüfung bzw. Anpassung nur vor einer störfallrelevanten Änderung gefordert.

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