Allgemeine
Geschäftsbedingungen:
Allgemeine Geschäftsbedingungen des
Ingenieur- und Sachverständigenbüro Fischer (ISB- Fischer genannt)
1. Allgemeines
1.1 Gegenstand des ISB-
Fischer ist die Durchführung von
Zertifizierungs-, Prüf- und Überwachungsaufgaben im Zusammenhang mit
technischen Anlagen und Arbeitsmitteln.
1.2 Es gelten ausschließlich die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des ISB- Fischer.
Die Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht.
1.3 Mögliche
Nebenabreden, Zusagen und sonstige Erklärungen jedweder Art sind für uns nur
dann bindend, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Bei laufender Geschäftsbeziehung gelten diese
Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für etwaige Folgeaufträge.
4 Die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Ziff. 2 bis Ziff. 10 gelten für Leistungen
des ISB- Fischer gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen
Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Für Leistungen gegenüber
Auftraggebern, die nicht zu diesem Personenkreis gehören (Nicht-Kaufleute),
gelten diese Bedingungen nach Maßgabe von Ziff. 11.
2. Angebote
2.1 Angebote des ISB sind - soweit nichts anderes
mitgeteilt wird - bis zum Zugang der Annahme unverbindlich.
2.2 Ein Auftrag gilt erst dann als von dem ISB- Fischer angenommen, wenn dieses ihn schriftlich
bestätigt hat.
2.3 Das ISB übernimmt mit Ankündigung von Terminen fällig
werdender Prüfungen nicht die rechtlich den Betreibern obliegende Verantwortung
für die Einhaltung der Prüftermine.
3. Auftragsdurchführung
3.1 Die
von dem ISB- Fischer
angenommenen Aufträge werden durchgeführt nach den anerkannten Regeln der
Technik sowie unter Beachtung der geltenden gesetzlichen und behördlichen
Vorschriften zum Zeitpunkt der Auftragsannahme und in der bei dem ISB-
Fischer üblichen Handhabung.
3.2 Das
ISB- Fischer übernimmt keine
Gewähr für die Richtigkeit der Sicherheitsregeln, -vorschriften und -programme,
die den Prüfungen zugrunde liegen, es sei denn, jene Regeln und Vorschriften
sind selbst Gegenstand des Prüfauftrages.
3.3 Das
ISB- Fischer trägt keine
Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit und das Funktionieren der auf
technische Sicherheit überprüften Objekte, sofern dies nicht ausdrücklich Auftragsinhalt
ist. Insbesondere werden Konstruktion, Werkstoffauswahl und Bau von Anlagen
einer Prüfung nur unterzogen, wenn ein Auftrag sich speziell auf derartige
Leistungen richtet.
3.4 Der
Auftraggeber hat dem ISB- Fischer rechtzeitig alle erforderlichen Unterlagen,
wie Zeichnungen, Pläne, Berechnungen und Bescheinigungen vorzulegen, für die
benötigten Genehmigungen und Freigaben zu sorgen, jederzeit auftragsbezogene
Auskünfte zu erteilen und vor Beginn der Prüfungen die notwendigen
Prüfungsvorbereitungen zu treffen, d. h. vor allem die Prüfobjekte zugänglich
zu machen. Kommt der Auftraggeber diesen Pflichten trotz Fristsetzung mit
Kündigungsandrohung durch das ISB nicht nach, so ist der Vertrag mit
Fristablauf aufgehoben.
3.5 Von
schriftlichen Unterlagen, die dem ISB-
Fischer vorzulegen und die für die Durchführung des Auftrages von
Bedeutung sind, dürfen Kopien zu den Akten des ISB genommen werden.
3.6 Das
ISB speichert für eigene Zwecke Daten des Geschäftsverkehrs mit dem
Auftraggeber in einer Datenverarbeitungsanlage.
3.7 Die
Prüfer des ISB- Fischer dürfen Geschäfts- und Betriebsverhältnisse,
die ihnen bei der Ausübung der Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, nicht unbefugt
Dritten gegenüber offenbaren oder verwenden.
3.8 Das
ISB- Fischer hat das Recht, ihre
Leistungen durch einen von ihr sorgfältig ausgesuchten und ihr geeignet
erscheinenden Unterauftragnehmer durchführen zu lassen.
3.9 An
den von ihr erstellten Gutachten, Prüfberichten, Berechnungen, Zertifikaten
usw. behält sich das ISB das Urheberrecht vor, es sei denn, es wird etwas
anderes vereinbart.
4. Auftragsumfang
4.1 Art
und Umfang der von dem ISB- Fischer zu erbringenden
Leistungen sind vom Auftraggeber bei der Erteilung des Auftrages schriftlich
und klar definiert aufzugeben und von dem ISB in der Auftragsbestätigung
verbindlich zu fixieren. Mündliche Nebenabreden ohne schriftliche Bestätigung
sind rechtsunwirksam.
4.2 Hilfsleistungen
von Auftraggebern oder Dritten, die üblich sind, müssen dem ISB zur Verfügung
gestellt werden, ohne dass sie schriftlich vereinbart sind. Bei Hilfsleistungen
hat der Auftraggeber die geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften
zu beachten.
5. Auftragsfristen/-termine
5.1 Auftragsfristen
oder -termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als solche vereinbart
sind (Ausnahme Ziff. 11.2).
5.2 Verbindlich
festgelegte Fristen beginnen mit der vollen Übereinstimmung der Vertragspartner
in allen Teilen und über alle Bedingungen der Leistungen und enden mit der
Bereitstellung der Leistungen durch das ISB-
Fischer.
5.3 Verbindlich
festgelegte Fristen/Termine gelten nur, wenn alle Pflichten aus Ziff. 3.4
rechtzeitig erfüllt werden.
5.4 Schadenersatz
wegen Leistungsverzug oder zu vertretender Unmöglichkeit schuldet das ISB nur,
wenn Verschulden nach Maßgabe von Ziff. 6.4 vorliegt.
6. Gewährleistung
6.1 Unsere
Gewährleistung erstreckt sich lediglich auf die Leistungen, die Gegenstand des
Auftrages sind.
6.2 Bei
begründeten Beanstandungen von Umfang und Qualität der Leistungen ist das ISB-
Fischer unbeschadet einer etwaigen Schadenersatzpflicht wegen Fehlens
zugesicherter Eigenschaften - nur zur Nachlieferung bzw. Ersatzlieferung oder
zu mindestens zweimaliger Nachbesserung innerhalb angemessener Fristen ,
berechtigt und verpflichtet. Schlagen die Maßnahmen fehl, hat der Käufer das
Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des
Vertrages zu verlangen.
6.3 Etwaige
Beanstandungen müssen dem ISB- Fischer gegenüber unverzüglich nach Feststellung der
Mängel, spätestens 7 Tage nach Auslieferung des Gutachtens, Prüfberichtes,
Prüfergebnisses o. ä. schriftlich geltend gemacht werden. Versteckte Mängel
sind unverzüglich nach Entdeckung - jedoch innerhalb der gesetzlichen
Gewährleistungsfrist - geltend zu machen.
6.4 Das
ISB- Fischer haftet vertraglich und außervertraglich für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit; für Folgeschäden und reine Vermögensschäden wird jedoch nur
gehaftet, wenn diese durch unsere gesetzlichen Vertreter verursacht sind. Eine
verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt
unberührt.
7. Haftung
Sofern das ISB-
Fischer wegen Leistungsstörungen, insbesondere nach Ziff. 5 und Ziff. 6
schadenersatzpflichtig ist, gilt für die Haftung des ISB folgendes:
7.1 Das ISB- Fischer hat eine Haftpflichtversicherung mit einer
Deckungssumme von 2,0 Mio. EURO für Personenschäden und 300.000,00 EURO für
Sach- und Vermögensschäden. Die pauschale Versicherung für Personen- und
Sachschäden gilt für jeden Einzelfall bei mindestens zweifacher Maximierung im
Versicherungsjahr.
7.2 Höhere
als vorstehende Beträge können auf Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers
vereinbart werden, sofern eine entsprechende Rückdeckung des ISB- Fischer bei
ihrem Haftpflichtversicherer möglich ist.
7.3 Die
Haftungsbegrenzung gilt auch für alle sonstigen Ansprüche des Auftraggebers
gegenüber dem ISB, gleichgültig, aus welchem Rechtsgrund sie entstanden
sind.
7.4 Die
Haftungsbegrenzungen gelten auch für etwaige direkte Ersatzansprüche gegenüber
den Prüfern des ISB.
8. Entgelte
8.1 Das
ISB- Fischer arbeitet nach dem Kostendeckungsprinzip, Kostenänderungen,
insbesondere Personalkostenerhöhungen, bedingen daher eine Anpassung der
Entgelte.
8.2 Sofern
nichts anderes vereinbart ist, kommen die jeweils gültigen Entgelte der
Entgeltordnung vom ISB zur Anwendung.
8.3 Für
Leistungen, die nach festen Entgelten abzurechnen sind, gelten jeweils
diejenigen Entgelte, die laut Entgeltordnung des ISB zum Zeitpunkt der
Leistungsbeendigung maßgebend sind.
8.4 Für
Leistungen, die nach Zeitaufwand abzurechnen sind, kommen diejenigen
Stundensätze zur Anwendung, die jeweils zum Zeitpunkt des Stundenanfalls
Gültigkeit haben.
8.5 Sofern
ausdrücklich und schriftlich „Festpreise“ vereinbart sind, gelten diese
unabhängig vom Zeitpunkt der Leistungserbringung.
8.6 Bei
vereinbarten Vorauszahlungen der Leistungen gelten die Entgelte, die laut
Entgeltordnung zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs maßgebend sind.
8.7 Nach
dem Auftrag zulässige Fremdleistungen werden voll weiterberechnet und mit einem
Verwaltungskostenaufschlag bis zu 15 % versehen.
8.8 Die
gesetzliche Mehrwertsteuer wird in ihrer jeweils gültigen Höhe in den
Rechnungen gesondert ausgewiesen und zusätzlich zu den Entgelten erhoben.
9. Zahlungsbedingungen
9.1 Rechnungsbeanstandungen sind innerhalb einer Frist von
zwei Wochen nach Erhalt der Rechnung dem ISB schriftlich und begründet
mitzuteilen. Ansonsten gilt die Rechnung als anerkannt. Das ISB- Fischer
verpflichtet sich, den Auftraggeber bei Beginn der Frist auf die vorgesehene
Bedeutung des Verstreichenlassens der Frist besonders hinzuweisen.
9.2 Zahlungen sind umgehend nach Zugang der Rechnung ohne
Abzug unter Angabe der jeweiligen Rechnungs- und Kundennummer zu überweisen.
9.3 Mit Gegenansprüchen aufzurechnen sowie
Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers geltend zu machen, ist ausgeschlossen,
es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte
Gegenforderungen.
9.4 Werden
Anmahnungen von Zahlungen erforderlich, zahlt der Auftraggeber die in Rechnung
gestellten Mahnkosten. Dies gilt nicht für die erste verzugsauslösende Mahnung.
10. Sonstiges
10.1 Die
Vertragsverhältnisse unterliegen deutschem Recht.
10.2 Gerichtsstand
für beide Teile ist Meiningen. Erfüllungsort ist ebenfalls Meiningen. Das ISB
ist berechtigt, den Auftraggeber auch bei dem für seinen Geschäfts- bzw.
Wohnsitz zuständigen Gericht zu verklagen.
11. Mitwirkung Dritter
Das Büro
oder die für das ISB- Fischer tätigen Umweltgutachter/Sachverständigen haben für viele Bereiche Zulassung zur Auftragsausführung. Für Gewerke,
für die das Büro oder die für das ISB- Fischer
tätigen Umweltgutachter/Sachverständigen allein nicht zugelassen sind,
beauftragt ISB- Fischer im Wege der so
genannten Fallkooperation Drittbeauftragte in Form von Einzelpersonen oder Organisationen, die über
die jeweilige Zulassung verfügen. Sie schließen entweder einen eigenen Vertrag
mit dem Auftraggeber bzw. sind in den Vertrag der ISB- Fischer in die
Auditierung einbezogen.
12. Bedingungen gegenüber Nicht-Kaufleuten
Zählen
Auftraggeber nicht zu dem in § 24 AGB-Gesetz genannten Personenkreis, so gelten
die vorstehenden Bedingungen mit folgenden Änderungen:
12.1 Ein Auftrag kann von dem ISB - Fischer entgegen Ziff. 2.2 - auch ohne schriftliche
Bestätigung angenommen werden.
12.2 Genannte Auftragsfristen oder -termine nach Ziff. 5.1
sind immer verbindlich.
12.3 An die Stelle der Anzeigenfristen in Ziff. 6.3 treten
die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
12.4 An die Stelle der Haftungsobergrenzen in Ziff. 7.1
treten die gesetzlichen Haftungsobergrenzen.
12.5 Ziff. 8.1 gilt nur für Dauerschuldverhältnisse und
Verträge, die auf Leistungen gerichtet sind, die in mehr als vier Monaten nach
Vertragsschluss erbracht werden sollen.
13. Unabhängigkeit
der Umweltgutachter/Sachverständigen
Für das ISB- Fischer sind unabhängige Umweltgutachter/Sachverständige
tätig. Als Umweltgutachter/Sachverständige erteilen wir einem Auftraggeber dann
eine Konformitätserklärung in Form einer Gültigkeitserklärung, Bescheinigung,
Zertifikat, Verifizierung, Testat oder erstellen Gutachten, wenn wir als
unabhängige Umweltgutachter/Sachverständigen feststellen können, dass die
Organisation oder das Managementsystem oder der sonstige jeweilige
Begutachtungsgegenstand die entsprechenden Anforderungen erfüllt, nachdem es
begutachtet/geprüft worden ist. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf
Erteilung einer Konformitätserklärung. Sofern die Voraussetzungen vorliegen,
wird der unabhängige Umweltgutachter eine Konformitätserklärung ausstellen.
Wegen der Unabhängigkeit des Umweltgutachter/Sachverständigen von
ist ein Rechtsanspruch darauf nicht gegeben. Sofern der Auftraggeber nicht alle
erforderlichen Informationen an die Umweltgutachter/Sachverständigen erteilt,
seien sie in geforderter schriftlicher, mündlicher oder elektronischer Form und
/ oder wenn der Auftraggeber die Informationen nicht rechtzeitig oder nicht
vollständig übermittelt, haben die Umweltgutachter/Sachverständigen einen
Ablehnungsgrund, die Konformitätserklärung zu erteilen. Der Begriff
"Zertifikat" ist gesetzlich nicht definiert, es handelt sich jeweils
im Einzelfall um eine Erklärung, die im einen Fall Zertifikat, im anderen auch
Testat, Konformitätserklärung, Bescheinigung, Prüfbericht, Gültigkeitserklärung,
Validierung, Verifizierung, Gutachten oder ähnlich heißen kann. Die
Einzelheiten ergeben sich in der Regel aus dem Vertrag, den mit dem Auftraggeber abschließt.